Video

Im Folgenden finden Sie ausgewählte Videomitschnitte vorangegangener Veranstaltungen des Lindenthal-Instituts.

Im Folgenden finden Sie Videomittschnitte von Vorträgen und Veranstaltungen aus dem Lindenthal-Institut.

Henning Tegtmeyer: Anscombes (unvollendete) natürliche Theologie

Vortrag von Henning Tegtmeyer anlässlich des 100. Geburtstags von Elizabeth Anscombe im Lindenthal-Institut, Köln am 27. April 2019.

Katharina Nieswandt: Anscombe zu Grundrechten

Vortrag von Katharina Nieswandt anlässlich des 100. Geburtstags von Elizabeth Anscombe im Lindenthal-Institut, Köln am 27. April 2019.

Stephan Kampowski: Anscombes Bioethik

Vortrag von Professor Kampowski (Rom) beim Colloquium anlässlich des 100. Geburtstags von Elizabeth Anscombe im Lindenthal-Institut, Köln am 27. April 2019

Christian Hillgruber: Die Menschenwürde und das Recht auf Selbstbestimmung – ein und dasselbe?

In der aktuellen politischen Debatte um die Sterbehilfe, oder um es genauer und weniger eu-phemistisch zu bezeichnen: um die Zulässigkeit eines assistierten Suizids wird von dessen Gegnern wie Befürwortern die grundgesetzliche Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) als (vermeintlich) entscheidendes juristisches Argument ins Feld geführt. Für die einen folgt aus der Würde des Menschen die Unverfügbarkeit über das Leben, für die anderen soll sich aus eben dieser Würde im Gegenteil gerade die Freiheit zur Selbsttötung als einem letz-tem Akt der Freiheitsausübung ergeben, bei dem man sich selbstverständlich auch der Hilfe Dritter bedienen darf. Diese gegensätzlichen, ja diametral entgegengesetzten Deutungen der Menschenwürdegarantie sind zunächst einmal eine grundrechtsdogmatische Problemanzeige; sie verdeutlichen schlaglichtartig, dass es – auch nach mehr als sechzig Jahren Geltung des Grundgesetzes – bisher nicht gelungen ist, sich darüber zu verständigen, was die „Würde des Menschen“, die Art. 1 Abs. 1 GG für unantastbar erklärt und die zu achten und zu schützen aller staatlichen Gewalt aufgegeben wird, eigentlich meint. „[D]er Umgang mit Art. 1 Abs. 1 GG zeichnet sich - gerade im Vergleich zur Interpretation anderer Bestimmungen des Grundrechtsteils des Grundgesetzes – durch auffällige Besonderheiten und Merkwürdigkeiten aus. Keine andere Bestimmung des Grundrechtsteils ist, was ihr Schutzgut angeht, so unbestimmt und vage geblieben. Die Verfassungstheorie und -dogmatik haben bislang keinen auch nur im Ansatz konsentierten Begriff der Menschenwürde entwickeln können. [...] Es ist eine einmali-ge Erscheinung der deutschen Grundrechtsdogmatik, dass das Schutzgut einer Staatsfundamentalnorm bzw. Grundrechtsnorm im Unbestimmten bleibt.“

Christopher Tollefsen: Autonomie und Autorität: Wiederentdeckung des klassischen Zugangs zur Medizin

Zu Beginn stellen wir zwei kontrastierende Konzeptionen von Medizin einander gegenüber. Nach der ersteren, die wir „Die neue Medizin“ nennen, ist Medizin eine Sammlung fachtechnischer Fertigkeiten zu dienstbereiter Anwendung entsprechend den Präferenzen der Patienten bzw. Kunden. Medizinisches Personal ist damit wesentlich Dienstleister für das Wohlergehen des Patienten, wobei Wohlergehen vollständig im Sinne der Befriedigung der subjektiven Präferenzen und Wünsche des Patienten zu verstehen ist. Damit wir die Medizin entmoralisiert und die ihr eigentümliche Ethik, wird zu dem, was der Philosoph H. Tristram Engelhardt „das moralisch Fremde“ genannt hat. ... Bei der zweiten Sicht sprechen wir vom „Traditionellen Zugang“. Dieser führt zwei konvergierende Auffassungen zusammen, die wir die „medizinische Auffassung“ und die „naturrechtliche Auffassungen“ nennen. Wir gehen davon aus, dass diese beiden Auffassungen sowohl das Wesen der Medizin und des Arztberufs am besten verständlich machen, als auch die Normen, an die sich Inhaber medizinischer Berufe als autoritativ verbindlich für die Ausbildung und folglich auch für das Handeln entsprechend ihres Gewissens halten sollten.....