Colloquienberichte

Im Folgenden finden Sie Berichte über abgehaltene Colloquien.

Colloquium 2017: Islam und europäische Freiheitsrechte

„Der“ Islam – (ein) zentraler Konfliktherd um europäische Freiheitsrechte?

Colloquium 2017

Am 10. Juni 2017 wurde das interdisziplinäre Colloquium zum Thema „Der Islam als Konfliktherd um europäische Freiheitsrechte“ im Kölner Lindenthal-Institut fortgeführt. Diesmal umfasste es Beiträge aus Journalismus, Jurisprudenz und Philosophie.

Was bisher auf den Islam-Symposien geschah

Welche Konsequenzen ergeben sich für die demokratischen Freiheitsrechte in Europa, vor allem die Religionsfreiheit, wenn sich neue Konflikte auftun, die aus dem Islam kommen? war eine der Leitfragen des Juni-Symposiums. Fragen zur Kultur des Islams waren in den vorangegangenen Veranstaltungen zum Islam bereits aufgegriffen und an Beispielen wie dem Tragen von Kopftüchern durch weibliche Lehrkräfte, Richterinnen oder Frauen im Beruf diskutiert worden.

Der Direktor des Lindenthal-Instituts, Dr. Johannes Hattler, erinnerte in seiner Einführung an das Referat von Prof. Dr. Bassam Tibi, der sich für einen Euro-Islam ohne Scharia mit Trennung von Religion und Politik ausgesprochen hatte, damit aber bei den in Deutschland aktiven Islamverbänden nicht auf Rückhalt gestoßen war.

Die durch muslimische Flüchtlinge mit entsprechender Einstellung nach Deutschland gebrachte Gefährdung für eine demokratische Ordnung hatte Dr. Thorsten Schneiders, Deutschland Funk Köln, in einem Statement quantifiziert: Er hatte zwischen Islam, Islamismus und Islamfeindlichkeit unterschieden und die Zahl von etwa 9.200 Salafisten, 1.200 gewaltbereiten Muslimen und von 500 akuten Gefährdern gesprochen, die sich derzeit hierzulande aufhalten.

Prof. Dr. Christine Schirrmacher, Unis Leuven und Bonn, hatte in ihrem Referat nicht den Wahrheitsanspruch, sondern die politisches Durchsetzung als entscheidendes Kriterium für die Geltung von Grundrechten in Deutschland bezeichnet.

Freiheitsrechte benötigen eine europäische Grundlage

Dr. Reinhard Müller, Frankfurter Allgemeine Zeitung, präsentierte das Thema „Freiheit ohne Ordnung? Der Staat als Garant europäischer Grundrechte“. Er überraschte das Publikum zunächst mit der Frage, wie viele der Anwesenden sich denn an den Demonstrationen der Europabefürworter „Pulse of Europe“ beteiligt hätten. Bei diesen Manifestationen setzen sich die Teilnehmer dafür ein, nie wieder Grenzen in Europa zu errichten, die die Freizügigkeit behindern.

Die Vorstellung eines völlig grenzenfreien Europas sei aber zur Zeit noch nicht zutreffend. Rechtlich gebe es immer noch viele Grenzen in Europa, argumentierte Müller, die das Zusammenleben der Europäer behindern. Als Beispiel nannte er die in Skandinavien üblichen Geldbußen für Vergehen im Straßenverkehr, die sich an der Höhe des Gehalts orientieren (was auch für deutsche Touristen gilt!). Und viele andere Beispiele sind möglich. Auch wenn es bereits europäische Haftbefehle gibt, ist der Umgang damit in den einzelnen Mitgliedsländern sehr unterschiedlich. Dieses Faktum verlange eigentlich die Einrichtung von europäischen Staatsanwaltschaften, was derzeit aber noch Zukunftsmusik sei.

Gleichzeitig könne Europa nicht einfach darin bestehen, dass alle unterschiedlichen Nuancen im Umgang mit dem Recht in den einzelnen Ländern „glatt gebügelt werden“. Verbindend könne eine gemeinsame Werteüberzeugung sein, wie sie zum Beispiel jetzt in einem Straßburger Urteil zum Ausdruck gekommen ist, wo den Kirchen zugestanden wird, dass sie ihre Arbeitsverhältnisse selbst regeln können – ohne Einfluss von außen, also dass zum Beispiel in der katholischen Kirche nur Männer zum Priesteramt zugelassen werden.

Ohne Wertüberzeugungen in der Rechtsordnung besteht die Gefahr, dass nur Auswüchse geregelt werden. Dies sei derzeit aber die übliche Praxis: Befasst haben sich die Gerichte kürzlich mit einem Fall in Cottbus, bei dem ein Asylbewerber seine Frau wegen vermuteter Untreue bestialisch ermordete und sich anschließend direkt der Polizei stellte – mit dem Hinweis, dass er diesen Ehrenmord aus religiösen Gründen tun musste. Der ausreisepflichtige Mann erhielt wegen seiner Motive eine Verurteilung wegen Totschlags und nicht wegen Mordes - für unsere bisherige Rechtsprechung eine gewöhnungsbedürftige Begründung.

Das Bundesverfassungsgericht hat gerade darüber geurteilt, dass Abschiebungen nach Griechenland wegen der herrschenden sanitären Verhältnisse unzulässig sind, ein Beispiel für die Berücksichtigung von Einflussfaktoren, die so nicht im Gesetz stehen. Diskussionen der jüngsten Zeit werfen die Frage nach einer Freiheit ohne Ordnung, aber auch nach einem Durchgreifen des Staats als dem Garanten von europäischen Grundrechten auf.

Freiheiten haben ihre Grenzen in der Verfassungsordnung

Die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt ist gegen die Religionsfreiheit der Muslime in Stellung gebracht worden, erläuterte Prof. Dr. Michael Sachs aus Köln. In seinem Beitrag über „Freiheit und Grenzen für Muslime und Islamfeinde. Zur Religions-, Meinungs- und Kunstfreiheit unter dem Grundgesetz“ stellte er die Fragen voran: Kann und soll der Staat noch europäische Grundrechte garantieren? Können und sollen Grundrechte für alle garantiert werden – auch für diejenigen, deren Ziel es ist, diese Freiheit durch Einführung der Scharia zu beenden?

Muslimen einerseits und Islamfeinden andererseits müssen deren Grenzen aufzeigt werden, so dass Freiheit einen hinreichenden Raum in der demokratischen Ordnung behält. Wie Sachs ausführte, hat Freiheit Grenzen, sowohl für Muslime wie auch für Islamfeinde. Religions-, Meinungs- und Kunstfreiheit unter dem Grundgesetz sind zum Teil in konkurrierenden Gesetzen definiert, die Rechtsgüter schützen.

Islamfeindliche Meinungsäußerungen können in Form von Religionsbeschimpfung vorkommen. Sie sind durch den Paragraph 166 des Strafgesetzbuches verboten. Eine Störung der Religionsausübung ist im 167 StGB untersagt. Andere Paragraphen des Strafgesetzbuchs verbieten Volksverhetzung oder die Beleidigung einzelner Personen. Unzulässig sei es auch, wenn muslimische Gruppen in ihrer Ehre oder in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden.

Grundrechtlich nicht geschützt sind Meinungsäußerungen in Form von tätlichen Übergriffen auf Personen oder auch auf Sachen. Auch die bewusste Lüge ist keine Meinungsäußerung, so Sachs, denn sie entspricht der Meinung desjenigen nicht, der sie äußert. Nicht gedeckt sind mit dem Schutz der Meinungsäußerung Ansprüche auf staatliche Leistungen. So gebe es keinen grundrechtlichen Anspruch auf staatliche Anerkennung einer islamfeindlichen Äußerung.

Flüchtlingswelle 2015/2016 – ein Konfliktherd für Freiheitsrechte

Ist Toleranz nur eine – vielleicht schon überwundene – Vorstufe zu Freiheitsrechten oder kommt ihr auch im Zusammenwirken mit diesen eine eigenständige, heute noch aktuelle, gar unverzichtbare Bedeutung zu? Der Beitrag von Dr. Lothar Häberle aus Köln „Toleranz in Konflikten um europäische Freiheitsrechte“ entwirrte zunächst den ein wenig konturlosen Begriff der „Toleranz“. Dieser habe nämlich in einem rechtlichen Kontext durchaus Konturen und Grenzen. Sehen die einen in dem Begriff nur eine Umschreibung der Grundhaltung des Relativismus, betonen die meisten Autoren, dass die Haltung der Toleranz die Vorstufe für die Menschenrechte sei.

Als historisches Beispiel nannte Häberle das Edikt von Nantes (1598), in dem den Hugenotten der Aufenthalt gewährt und für die Menschen der Friede sichergestellt wurde. Spreche man von Toleranz als Haltung, so wohne dem Begriff immer ein Element der Akzeptanz und ein Element der Ablehnung inne. Die Toleranz selbst sei das Ergebnis eines Reflexionsprozesses. Diese philosophische Betrachtung verweist darauf, dass Toleranz immer etwas Vorläufiges sei. „Wer tolerant ist, urteilt nicht ein- für allemal.“ Wer mit Vorurteilen und Hassreden unterwegs sei, habe diese Reflexionsleistung noch nicht vollbracht. Die große Mehrheit der Bevölkerung sei, so Häberle, in der Lage, ein Toleranzurteil zu bilden. Wie aber manifestiere sich die Toleranz des Staates? „In aller Regel, indem Dinge durchgewinkt werden“.

Gleichzeitig kann dort, wo die Verfassung „rote Linien“ gezogen hat, nichts durchgewinkt werden. Dies gelte vor allem für Rechtsgüter, die zum Beispiel durch das Diskriminierungsverbot, das Verbot zur Bildung krimineller Vereinigungen oder die Grundrechtseinschränkungen für bestimmte Personengruppen (Bundeswehr) geschützt sind. Als zentralen Konfliktherd für Freiheitsrechte bezeichnete Häberle die Flüchtlingswelle von 2015/2016 über die Balkan-Route. Hier wurde eine „staatlich vertikale Toleranz“ wirkkräftig. Auch die Verletzung eines staatlichen Neutralitätsgebotes leistete dazu einen Beitrag. „Folgen Sie denen nicht, die dazu aufrufen!“ wurde einer islamfeindlichen Pegida mit auf den Weg gegeben.

Wie sich Toleranz bei Fragen der Blasphemie in Karikatur und Satire darstelle, diskutierte der Referent an einigen Beispielen. Dazu gehörten die „Satanischen Verse“, ein Roman von Salman Rushdie, der 1989 Anlass für eine Fatwa mit Aufruf zur Tötung des Autors wurde. Ferner genannt wurden die Mohammed-Karikaturen von 2005 oder auch die Aktionen von Pussy Riot in Russland. Die Reihe lässt sich fortsetzen... Kam es bei diesen Provokationen blasphemischer Art in satirischem Kontext zu gewalttätigen Übergriffen, habe dies mit dem Islam zu tun gehabt, was deutlich mache, dass es unterschiedliche Toleranzgrenzen und -verständnisse gebe. Physische Gewalt sei aber nicht zu rechtfertigen, auch dann nicht, wenn sie von den Angegriffenen ausgehe. Wir müssen mit dem Widerspruch leben, dass rassistische oder fundamentalistische Meinungsäußerungen Kinder der Meinungsfreiheit sind, sich aber gegen die Gewährung dieser richten.

Der Referent resümierte, dass eine Haltung der Toleranz die Voraussetzung für die Gewährung von Freiheitsrechten sei, gleichgültig, ob es um Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit, oder auch Kunst- und Pressefreiheit geht. Gelebte Toleranz zwischen Bürgern sei wichtig, weil staatlich verbürgtes Freiheitsrecht sonst nicht zum Tragen käme. Andererseits hätten Toleranz-Grenzen durch den Staat eine wichtige Orientierungsfunktion für die Gesellschaft.

Diese Toleranz unter Bürgern könne der Staat selbst nicht herstellen, noch verordnen, er könne lediglich die Voraussetzungen in Form von Bildung und Erziehung dafür schaffen. Das Böckenförde-Theorem („Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann.“) hätte diesen Umstand schon ganz grundsätzlich deklariert.

Vieles spreche deshalb dafür, die Toleranz als eine Voraussetzung für Grund- und Verfassungsrechte anzusehen: In diesem Sinne stelle Toleranz unter Bürgern eine Bedingung dafür dar, dass Verfassungsnormen überhaupt erfüllt werden können.

R.K.

Fotos: Friedrich Ledermann

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